Pflegebedürftig - was ist das?
Pflegebedürftig - was ist das?
Vor allem chronische Erkrankungen, Alterungsprozesse und nachlassende Kräfte können dazu führen, dass ein Mensch pflegebedürftig wird. Pflegebedürftigkeit kann sich also schleichend entwickeln, aber auch aufgrund eines Unfalls (z. B. nach einer Oberschenkelhalsfraktur bei einem älteren Menschen) oder einer plötzlich auftretenden, akuten Erkrankung (z.B. ein schwerer Schlaganfall) eintreten.
Um passende Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, muss ein Mensch als pflegebedürftig eingestuft werden. Dies geschieht durch die Einschätzung eines Gutachters. Maßgeblich hierfür ist, inwieweit jemand tägliche Anforderungen selbstständig bewältigen kann und welche Fähigkeiten die Person noch hat. Es wird auch geprüft in welcher Form die Beeinträchtigungen vorliegen, ob körperlich, psychisch oder geistig. Der Fragenkatalog (Begutachtungsassessment) deckt alle drei Bereiche ab. Die unterschiedlichen Bereichen werden, je nach Ergebnis der Fragen, bepunktet und führen so zur Einstufung in einen Pflegegrad (früher: Pflegestufe).
Wichtig für die Abrechnung mit der Pflegekasse ist jedoch, dass die Einstufung der Pflegebedürftigkeit für mindestens 6 Monate besteht.
Wer ist pflegebedürftig?
Wer ist pflegebedürftig?
Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn ein Mensch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in einem erheblichen oder höherem Maß der Hilfe bedarf (§14 Abs. 1 SGB XI).
Als Hilfe bei „gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen“ werden vom Gesetzgeber Hilfen in den Bereichen der:
1. Körperbezogene Pflegemaßnahmen (u.a. Waschen, Duschen, Zahnpflege)
2. Nahrungszubereitung und Nahrungsaufnahme
3. Mobilität (u.a. An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen)
4. hauswirtschaftlichen Versorgung
verstanden (§14 Abs. 4 SGB XI). Diese vier Bereiche untergliedert der Gesetzgeber wiederum in konkrete Tätigkeiten. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist, wie häufig, in welchem Umfang und in welcher Form diese Tätigkeiten erbracht werden.