ambulante-pflege-header.jpg Foto: A. Zelck / DRK-Service GmbH

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Pflegeberatung

Ansprechpartner

Pflegedienst

Tel: 05251 13093 20
Tel: 05251 13093 48

pflegedienst@drk-paderborn.de

Sie selbst, Ihr Partner, ein Elternteil oder ein anderes Familienmitglied benötigt Unterstützung. Sei es altersbedingt, durch Krankheit oder einen Unfall: es tauchen viele Fragen auf, was als nächstes zu tun ist. Unsere Pflegeberater vor Ort unterstützen Sie eine passgenaue Lösung für Ihre Situation zu finden.

Beratung mit Herz und Verstand

Aufgabe unserer Pflegeberater ist es, Sie kompetent bezogen auf Ihren individuellen Hilfebedarf, bzw. den Hilfebedarf Ihres Angehörigen zu beraten und Sie auf Wunsch bei der Auswahl von Angeboten zu unterstützen. Oftmals reicht ein ambulanter Pflegedienst aus, um das Wohnen im eigenen Hause weiter zu gewährleisten. Hierfür stellt Ihnen der Pflegeberater gerne das notwendige Infomaterial zur Verfügung. Unsere Pflegeberater geben Ihnen Informationen zu Fragen rund um das Thema Pflege sowie zu den unterschiedlichen Versorgungs- und Unterstützungsmöglichkeiten sowie die vielfältigen Kombinationsmöglichkeiten vor Ort. Wir beraten Sie ausführlich zu den aufkommenden Kosten und den Kostenübernahmemöglichkeiten durch die Pflegeversicherung. Bei Bedarf kommt unserer Pflegeberater auch gerne zu Ihnen nach Hause. Die Pflegeberatung ist für Sie kostenlos.

Wer kann die Pflegeberatung in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich kann jeder telefonischen oder persönlichen Kontakt zu uns aufnehmen, der Fragen rund um das Thema Pflege hat oder Unterstützung bei der Bewältigung seines Alltags benötigt. Wir beantworten Ihnen Ihre Fragen und unterstützen Sie bei allen weiteren Schritten, dies kann z.B. auch die Beantragung eines Pflegegrades oder die Organisation einer Haushaltshilfe sein.

Wie schütze ich mich als pflegender Angehöriger?

Als pflegender Angehöriger ist man häufig alleine mit der Situation des Pflegebedürftigen. Da man eine wichtige Bezugsperson für den Pflegebedürftigen ist, ist es wichtig sich dauerhaft vor Überforderung zu schützen. Auch hier bietet die Pflegeversicherung vielseitige Leistungen an, zu denen wir Sie gerne ausführlich beraten.

  • Pflegebedürftig - was ist das?

    Pflegebedürftig - was ist das?

    Vor allem chronische Erkrankungen,  Alterungsprozesse und nachlassende Kräfte können dazu führen, dass ein Mensch pflegebedürftig wird. Pflegebedürftigkeit kann sich also schleichend entwickeln, aber auch aufgrund eines Unfalls (z. B. nach einer Oberschenkelhalsfraktur bei einem älteren Menschen) oder einer plötzlich auftretenden, akuten Erkrankung (z.B. ein schwerer Schlaganfall) eintreten.

    Um passende Leistungen von der Pflegekasse zu erhalten, muss ein Mensch als pflegebedürftig eingestuft werden. Dies geschieht durch die Einschätzung eines Gutachters. Maßgeblich hierfür ist, inwieweit jemand tägliche Anforderungen selbstständig bewältigen kann und welche Fähigkeiten die Person noch hat. Es wird auch geprüft in welcher Form die Beeinträchtigungen vorliegen, ob körperlich, psychisch oder geistig. Der Fragenkatalog (Begutachtungsassessment) deckt alle drei Bereiche ab. Die unterschiedlichen Bereichen werden, je nach Ergebnis der Fragen, bepunktet und führen so zur Einstufung in einen Pflegegrad (früher: Pflegestufe).

    Wichtig für die Abrechnung mit der Pflegekasse ist jedoch, dass die Einstufung der Pflegebedürftigkeit für mindestens 6 Monate besteht.

  • Wer ist pflegebedürftig?

    Wer ist pflegebedürftig?

    Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn ein Mensch wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in einem erheblichen oder höherem Maß der Hilfe bedarf (§14 Abs. 1 SGB XI).

    Als Hilfe bei „gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen“ werden vom Gesetzgeber Hilfen in den Bereichen der:

    1.    Körperbezogene Pflegemaßnahmen (u.a. Waschen, Duschen, Zahnpflege)

    2.    Nahrungszubereitung und Nahrungsaufnahme

    3.    Mobilität (u.a. An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen)

    4.    hauswirtschaftlichen Versorgung

    verstanden (§14 Abs. 4 SGB XI). Diese vier Bereiche untergliedert der Gesetzgeber wiederum in konkrete Tätigkeiten. Ausschlaggebend für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit ist, wie häufig, in welchem Umfang und in welcher Form diese Tätigkeiten erbracht werden.